In Niedersachsen bleiben Gaststätten und Fitnessstudios geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnt es mit heute veröffentlichten Entscheidungen ab, die ab dem 2. November geltenden Corona-Regeln außer Kraft zu setzen. Im Rahmen einer Folgenabwägung geben die Richter dem Gesundheitsschutz Vorrang.
Die klagenden Unternehmen hatten unter anderem darauf hingewiesen, dass trotz Kontaktverfolgung keinerlei Infektionen in ihren Betrieben festgestellt wurden. Dieses Argument reicht den Richtern jedoch nicht. Sie verweisen darauf, mittlerweile könne die Ursache vieler Infektionen gar nicht mehr zurückverfolgt werden. Das Ziel der Regierung, soziale Kontakte weitgehend einzuschränken, sei grundsätzlich nachvollziehbar.
Genau dieser Aspekt führt aber zu einem Punkt, mit dem die Betriebe irgendwann doch noch einmal Recht bekommen können. Die große Frage ist nämlich, ob dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen wird. So dürfen andere Unternehmen, und der Handel geöffnet bleiben, ebenso Kitas und Schulen. Hier müsse geprüft werden, ob die Regelungen tatsächlich eine „auf hinreichenden Sachgründen beruhende und angemessene Differenzierung“ darstellen. Das seien komplizierte Rechtsfragen, so das Gericht. Diese Fragen müssten im Hauptsache- und nicht im Eilverfahren geklärt werden (Aktenzeichen 13 MN 411/20, 13 MN 433/20).