Cyber-Grooming, also das Verleiten von Kindern zu sexuellen Handlungen über das Internet, beschäftigt die Gerichte immer häufiger. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Frage geklärt, ob auch die Verbreitung von einem Kind selbst gemachter Aufnahmen als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafbar sein können.
Ein Angeklagter hatte sich von einem Kind intime Aufnahmen verschafft, die dieses selbst bei sich zu Hause gemacht hatte. Er wurde deshalb nach § 201a StGB verurteilt, machte aber geltend, die Strafvorschrift gelte nicht für Selfies. Das sieht der Bundesgerichtshof anders. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Gesetzeszweck seien selbsgemachte Bilder ausgeschlossen.
Die Verbreitung der Aufnahme begründe einen eigenständigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person, weil darin ein Vertrauensmissbrauch liege. Unabhängig davon, wie die Bilder entstanden seien und wer sie gemacht habe, solle die Weitergabe verhindert werden (Aktenzeichen 4 StR 49/20).