Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Grundsätze entschieden, die bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen gelten.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Anwalt für seinen Mandanten fristgerecht Berufung mit entsprechender Begründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingelegt. Die Berufungsbegründung wurde aber beim Gericht weder ausgedruckt noch anderweitig weitergeleitet, sodass der Vorsitzende Richter dem Berufungskläger mitteilte, dass die Berufungsbegründungspflicht abgelaufen sei, ohne dass eine Begründung erfolgt wäre. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung daraufhin als unzulässig.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es zur Fristwahrung ausreicht, dass das Dokument auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert wird. Der – vom Gericht – unterlassene Ausdruck ändere daran nichts, weil es sich um einen rein gerichtsinternen Vorgang handele, an dessen Versäumnis keine Verfahrensnachteile für den Berufungskläger geknüpft werden dürften. Immerhin hat der Absender ja überhaupt keinen Einfluss darauf, was mit einem Schriftsatz am Gericht passiert.
Dieser Beschluss macht wieder einmal deutlich, dass es beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach noch an vielen Ecken und Enden hakt. Es fängt bei der Software, deren Sicherheit und deren Benutzung an und hört bei den Gerichten, die häufig noch nicht wirklich auf den Empfang von elektronischen Schriftsätzen ausgerichtet sind, auf. Sinnvoll wäre es ja wohl, dass der Posteingang über das beA dem oder der zuständigen Richter*in ohne Systembruch sofort im Posteingang auf dem Bildschirm angezeigt und in der betreffenden elektronischen Fallakte mit einem Zeitstempel abgespeichert wird. Bis dies Standard ist, dürften aber noch einige Jahre ins Land ziehen (Aktenzeichen VI ZB 79/19).
Autor: RA Dr. André Bohn