Wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag unentschuldigt nicht erscheint, rechtfertigt das noch keine fristlose Kündigung. Das gilt, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, auch bei einer (kurzen) Probezeit und wenn das Scheitern des Arbeitsverhältnisses ohnehin absehbar ist.
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte hatte am 01.08. ihren ersten Arbeitstag. Am 05. und 06.08. arbeitete sie vereinbarungsgemäß nicht, da ihr Sohn in die Kindertagesstätte kam. Der Arbeitgeber kündigte am 05.08. zum 12.08. Am 07. und 08.08. kam die Klägerin nicht zur Arbeit, was den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung bewegte. Als Probezeit war eine Woche vereinbart, wobei das aber unter der gesetzlichen Mindestfrist von zwei Wochen lag. Am 09.08. schickte die Angestellte eine AU-Bescheinigung, aber nur für den 08. und 09.08.
Nach Auffassung des Arbeitgebers handelte es sich im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung um ein „gescheitertes“ Arbeitsverhältnis; eine vorherige Abmahnung habe er deshalb nicht aussprechen müssen. Das Landesarbeitsgericht verweist dagegen darauf, dass eine Kündigung immer nur das letzte Mittel ist. Die Richter sehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin trotz der Kündigungsandrohung weiter unentschuldigt gefehlt hätte. Die Fehlzeit sei auch nicht so schwerwiegend, dass man auf eine Abmahnung verzichten könne. Letztlich falle auch ins Gewicht, dass der Arbeitgeber durch die erste Kündigung auch schon zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sie nicht weiterbeschäftigen will (Aktenzeichen 3 Ca 1180/19).