Der Rapper Gzuz hat es in seinem Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg geschafft, dass der Richter ihn aus dem Saal warf. Obwohl ja eigentlich die Anwesenheit des Angeklagten, von Ausnahmefällen abgesehen, bei einer Strafverfhandlung vorgeschrieben ist. Gzuz soll immer wieder dazwischengeredet haben, was den Richter zu der Maßnahme animierte, berichtet Spiegel Online.
Die Rechtsgrundlage für die Massnahme findet sich in § 177 GVG. Wer „den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge“ leistet, darf aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Das ist offensichtlich dem Rapper passiert. Es hätte aber auch schlimmer laufen können – in Form einer Ordnungshaft. Diese ist bis zu 24 Stunden möglich.
Zwischen Ordnung und Bevormundung liegt in Gerichtssälen oft nur ein schmaler Grat. Immerhin: Wer mit einer Maßnahme nicht einverstanden ist, kann sich gemäß § 181 GVG beschweren. Für einen Gerichtsvorsitzenden ist es natürlich peinlich, wenn das Oberlandesgericht später feststellt, dass er übertrieben hart durchgegriffen hat.
Oder, was fast noch häufiger vorkommt, dass er auf diesem exotischen Gebiet nicht sicher auf der prozessrechtlichen Klaviatur zu spielen vermag. Oft wird nämlich in der hitzigen Atmosphäre vergesen, solche „Ordnungsmittel“ wirksam anzudrohen und, ganz wichtig, den Betroffenen zu der beabsichtigten Maßnahme auch anzuhören. Das führt dann schnell zu einer formellen Unwirksamkeit der Anordnungen. Mit dem Risiko, dass Prozessteile, die in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wurden, wiederholt werden müssen.
Kleines Detail am Rande: Verteidiger sind in § 177 GVG und § 178 GVG nicht erwähnt. Dementsprechend sind Ordnungsmittel gegen sie nicht zulässig, so zumindest die heutige Meinung.