Wer eine Getränkiste vor dem Bauch mit sich trägt, muss trotzdem selbst auf den Weg achten. Jedenfalls kann er nicht erfolgreich die Stadt verklagen, wenn er auf dem Bürgersteig stolpert und sich beim Sturz verletzt. Diese Einsicht gibt das Oberlandesgericht Köln einem Fußgänger mit.
Der Mann hatte eine Getränkekiste getragen. Auf dem Fußweg war er gestolpert, weil einige höherstehende Pflastersteine eine Kante bildeten. Der Höhenunterschied betrug nach den Angaben des Mannes rund 4 Zentimeter. Aber das ist nach Auffassung des Gerichts keine „nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle“ für einen Fußgänger, welche die Stadt zum Einschreiten zwinge. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger hätte – trotz Getränkekiste – den Weg überblicken und die Unebenheit problemlos überwinden können.
Das Landgericht Köln hatte es als Vorinstanz ebenso gesehen. Der Stadt Köln muss den Kläger nicht für die Folgen der Mittelhandfraktur entschädigen, die er sich beim Sturz zuzog (Aktenzeichen 7 U 298/19).