Gesundheitlich angeschlagene Untersuchungsgefangene können wegen des Corona-Virus nicht auf Entlassung hoffen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Ein 32 Jahre alter Gefangener hatte eine Herzerkrankung, Kurzatmigkeit, Lungenprobleme und ein geschwächtes Immunsystem geltend gemacht.
Gefangene müssten zwar entlassen werden, wenn ihnen in der Untersuchungshaft schwere Gesundheitsschäden oder gar der Tod drohen, so das Gericht. Allerdings seien Gefängnisse momentan aber gerade kein Raum mit einem erhöhten Infektionsrisiko. Das schließen die Richter aus einem Vergleich diverser Zahlen. Im Ergebnis sei das Infektionsrisiko außerhalb des Knastes mindestens 4-mal höher. In der Justizvollzugsanstalt, in welcher der Betroffene untergebracht sei, habe es außerdem noch keinen einzigen Corona-Fall gegeben.
Demgemäß werde der Angeklagte derzeit ausreichend vor einer Infektion geschützt. Er hatte noch geltend gemacht, beim Freigang würden die Mindestabstände von 1,5 bis 2 Metern nicht überwacht. Hierzu meint das OLG aber, es stehe dem Gefangenen frei, sich selbst in einen Bereich des Hofes zurückzuziehen, wo er anderen nicht zu nahe komme (Aktenzeichen III-3 Ws 157/20).