Der brüllende Löwe steht für Stärke, Mut und Macht – natürlich gerade, wenn er großflächig auf eine Männerbrust tätowiert ist. Er steht aber nicht für Gewaltverherrlichung oder gar eine feindselige Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. So lässt sich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zusammenfassen. Die Richter erlauben deshalb einem tätowierten Bewerber, weiter am Bewerbungsverfahren für Polizeibeamte teilzunehmen.
Das Land NRW wollte den Bewerber wegen seines 22 x 18 cm großen Tattos wegen charakterlicher Mängel ausschließen. So einseitig dürfe man eine Tätowierung aber nicht bewerten, befinden die Richter. Allerdings konnte das Land keine weiteren Indizien darlegen. Dagegen hatte der Bewerber betont, er sei kein Freund von Gewalt, außerdem beweise er als Trainier täglich seine sozialen Kompetenzen (Aktenzeichen 6 B 212/20).
Weniger gut lief es vor Gericht für einen bayerischen Polizeibeamten. Dieser wollte sich den verzierten Schriftzug „aloha“ auf den Unterarm tätowieren lassen, bekam von seinem Dienstherren aber hierfür keine Genehmigung, weil das bayerische Beamtengesetz Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen untersagt.
Das geht in Ordnung befand das Bundesverwaltungsgericht nun in letzter Instanz. Die Polizei müsse einheitlich und neutral auftreten. Das Persönlichkeitsrecht des Beamten verletzte das nicht unverhältnismäßig. Immerhin, so das Gericht, bleibe der allergrößte Teil des Körpers für Tätowierungen offen (Aktenzeichen 2 C 13.19).