Hartz-IV-Empfänger können nicht verlangen, dass ihnen Mund-Nase-Schutzmasken oder wenigstens normale „Gesichtsbedeckungen“ bezahlt werden. Ein Leistungsempfänger hatte vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 349 Euro verlangt, um sich Schutzmasken kaufen zu können.
Das Gericht weist darauf hin, die Anti-Corona-Schutzverordnung des Landes verlange in bestimmten Situationen nur das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung. Diese Voraussetzung erfüllen aber auch Alltagsmasken, aber eben auch lediglich ein Schal oder Tuch. Es handele sich also um einen Bestandteil der Kleidung, für den eine Pauschale gezahlt wird. Ein „unabweisbarer Bedarf“, wie ihn das Gesetz fordert, sei jedenfalls nicht gegeben (Aktenzeichen L 7 AS 635/20).