Das Verwaltungsgericht Hamburg hält die 800-Quadratmeter-Regelung für die Wiedereröffnung von Geschäften für unrechtmäßig. Das Gericht erlaubt mit einem Eilbeschluss einem Sportartikelhändler, seine deutlich über 800 Quadratmeter große Filiale zu öffnen. An sich sollten größere Geschäfte zunächst geschlossen bleiben.
Die Entscheidung ist deswegen brisant, weil die Argumente in allen Bundesländern gelten. Das Gericht weist darauf hin, es gebe „keine gesicherte Tatsachenbasis“ für die Annahme, dass von größeren Verkaufsflächen allein eine höhere „Anziehungskraft“ und damit ein höheres Ansteckungsrisiko ausgehe. Die Anziehungskraft, so das Gericht, ergebe sich tatsächlich „aus der Attraktivität des Warenangebots“.
Die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ließen sich in größeren Geschäften „ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen einhalten“, erklärte das Gericht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Öffnung größerer Verkaufsflächen von mehr als 800 Quadratmetern nennenswert mehr Menschen in die Innenstadt oder den öffentlichen Nahverkehr locken sollte.
Die Stadt Hamburg hat gegen den Beschluss sofort Rechtsmittel eingelegt (Aktenzeichen 3 E 1675/20).