Gibt es einen „dienstlichen“ und damit straffreien Besitz an kinderpornografischen Bildern? Die Staatsanwaltschaft Kiel möchte am ehemaligen Jugendbeauftragten ein Exempel statuieren. Dieser hatte, so berichtet gulli, Seiten mit einschlägigen Inhalten angeklickt. Dabei hat er nach eigenen Angaben nur feststellen wollen, ob es die Seiten noch gibt. Inhalte habe er bewusst nicht heruntergeladen.
Gegen den Freispruch will die Staatsanwaltschaft Revision einlegen. Sie meint, die bloße Existenz der Informationen im Zwischenspeicher sei schon strafbar. Die Möglichkeit, sich die Bilder anzusehen, reiche aus. Außerdem gebe es keine Rechtfertigungsgründe für Angehörige bestimmter Berufsgruppen. Sonst könnte, so die Bedenken der Staatsanwaltschaft, sich ein ganzes Heer aus „Pädagogen, Journalisten und Politikern“ auf Straffreiheit berufen.
Als nächstes sind wahrscheinlich die Strafverteidiger dran. Wenn sie Akteneinsicht nehmen, um zu prüfen, ob es sich tatsächlich um verbotene Pornografie handelt (was mitunter gar nicht der Fall ist), haben sie im Sinne der Staatsanwaltschaft Kiel ja auch „Besitz“ an dem Material. Und verbreiten sie es nicht sogar? Zum Beispiel, wenn sie die Akte ihren Mitarbeitern zur Rücksendung geben. Oder wenn sie einen Sachverständigen einschalten.
(Danke an Andreas Klein für den Link)