Gesichtsmasken werden im öffentlichen Raum nun „dringend“ empfohlen. Eine generelle Maskenpflicht gibt es also nicht, wobei nun wohl das Land Sachsen und diverse Städte andere Wege gehen. Aber wie sieht es aus, wenn zum Beispiel ein Supermarkt auf Gesichtsmasken besteht – und Verweigerer nicht einlässt? Diese Frage möchte ich beantworten.
In seinem Geschäft hat der Inhaber das Hausrecht. Das heißt, es steht ihm grundsätzlich auch frei, bestimmte Kunden nicht reinzulassen. Grundsätzlich deswegen, weil bei Geschäften für den Alltagsbedarf ein Hausverbot zumindest nicht willkürlich sein darf. Das heißt, der Inhaber muss zumindest einen plausiblen Grund haben, warum er einem Kunden den Zutritt verweigert.
Ein guter Grund kann zum Beispiel sein, dass der Kunde schon mal im Laden geklaut oder Kunden/Personal belästigt hat. Eine offizielle Empfehlung für Schutzmasken taugt in diesem Sinne auch als Einlasskriterium. Das heißt: Wenn der Inhaber auf Schutzmasken besteht, muss man sich als Kunde daran halten. Oder woanders einkaufen.
Lässt der Laden allerdings auch Kunden ohne Maske rein, dürfen sich diese Kunden im Geschäft auch ganz normal bewegen. Das heißt, sie müssen sich auch nicht von anderen Kunden zurechtweisen oder gar angehen lassen. Im Streitfall hat jedenfalls der Ladenbesitzer das letzte Wort. Er hat dann zum Beispiel auch die Möglichkeit, einen Kunden vor die Tür zu setzen, der andere mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Maskenpflicht nervt.