Die Macher vom M-E-X-Blog haben es gut. Sie kriegen seit Wochen die FAZ ins Haus geschickt, ohne die Zeitung bestellt zu haben. Anscheinend steckt eine Firma dahinter, die sich möglicherweise auf „unverlangt zugesandte“ Ware spezialisiert hat.
Wie groß ist das Risiko, bei unverlangt zugeschickten Zeitungen etc. zahlen zu müssen?
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch stärkt dem Empfänger den Rücken:
BGB § 241a Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Auch wenn Absatz 2 etwas zweideutig formuliert ist, braucht man sich eigentlich keine Sorgen zu machen. Rückforderungsansprüche sind in der Regel ausgeschlossen, so der Standardkommentar Palandt.
Die irrige Annahme einer Bestellung muss jedenfalls der Absender beweisen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Absender auffordern, den Vertragsschluss nachzuweisen. Der wird dies natürlich ignorieren und weiter nichtssagende Mahnungen schicken. Spätestens mit der Rückfrage kann der Absender aber kaum noch behaupten, er sei „irrig“ von einer Bestellung ausgegangen – wenn er diese gar nicht vorlegen kann.
Früher galt die Regel, dass man unbestellte Waren 1/2 Jahr in den Schrank legen und zur Abholung bereit halten muss. Heute heißt es: freuen und konsumieren – der Absender hat es ja auch nicht besser verdient.