Eine Patientenverfügung schützt nicht davor, in die Psychiatrie eingewiesen zu werden – jedenfalls nicht sofern Dritte gefährdet sind. Gleiches gilt für eine medizinisch notwendige Zwangsbehandlung mit Medikamenten, so das Landgericht Osnabrück in einem aktuellen Beschluss.
Ein Betroffener war wegen sexuell aggressiven Verhaltens eingewiesen und gegen seinen Willen medikamentös behandelt worden. Er wehrte sich dagegen mit dem Hinweis, eine im Internet erhältliche Patientenverfügung („Für Freiheit, gegen Zwang“) unterzeichnet zu haben. Darin wird jede „jede Zwangsbehandlung egal mit welchen als Medikamenten bezeichneten Stoffen“ strikt abgelehnt.
Nach Auffassung des Gerichts müssen staatliche Stellen zwar den Willen des Einzelnen berücksichtigen. Aber nur so weit, wie Rechte anderer nicht berührt würden. In diesem Fall müsse abgewogen werden, wessen Rechte schwerer wiegen. Nach Auffassung des Gerichts geht von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr aus. Dieser Gefahr müsse notfalls auch gegen seinen erklärten Willen begegnet werden. Das von ihm unterzeichnete Papier ändere daran nichts (Aktenzeichen 4 T 8/20; 4 T 9/20; 4 T 10/20).