Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hält eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung nach wie vor für unzulässig. In Verfahren vor dem EuGH geht es derzeit um weitgehende Regelungen aus Frankreich, Großbritannien und Belgien, die im wesentlichen mit der Terrorismusbekämpfung begründet werden und die eine anlasslose Datenspeicherung gestatten.
Der Generalanwalt hält lediglich eine „begrenzte und differenzierte Speicherung“ von Daten für zulässig, die im konkreten Fall wirklich benötigt werden. Außerdem fordert er eine weitgehende gerichtliche Kontrolle sowie die Information der Betroffenen. Nur in Fällen eines tatsächlichen Notstandes seien weitergehende, allgemeine Speicherungen denkbar.
Diese Auffassung liegt auf einer Linie mit einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2016, die auch in Deutschland dazu geführt hat, dass die Vorratsdatenspeicherung auf Eis liegt. Trotz dieser Rechtsprechung hat die EU-Kommission derzeit aber einen Arbeitsauftrag, eine EU-weite Regelung auszuarbeiten. Konkrete Ergebnisse liegen noch nicht vor (Aktenzeichen C-623/17, C-511/18, C-512/18 und C-520/18).