Ob gelesen oder nicht mal ausgepackt: Gedruckte Bücher darf man problemlos weiter verkaufen. Warum gilt das nicht auch bei E-Books, wird schon lange gefragt. Eine niederländische Online-Plattform (Tom Kabinet) sah im Weiterverkauf von E-Books gar ein Geschäftsmodell. Sie nahm „gebrauchte“ E-Books zurück und vergütete den Kunden einen Teil des Kaufpreises. Der Kunde musste nur versichern, dass er das E-Book gelöscht hat.
Die Geschäftsidee hat seit heute allerdings keine Zukunft mehr. Der Europäische Gerichtshof stellt in einem Urteil nämlich fest: Gedruckte Bücher und E-Books sind zwei unterschiedliche Dinge, die man nicht miteinander vergleichen kann. Konkret ging es um die Frage, ob bei E-Books auch der Erschöpfungsgrundsatz gilt. Dieser besagt, dass ein Gegenstand (Buch) beliebig weiter verkauft werden darf, wenn der Rechteinhaber den Gegenstand selbst in der Europäischen Union verkauft hat.
Bei E-Books stellt sich aber die Frage, ob die Weitergabe nicht auch gleichzeitig eine „Wiedergabe“ ist. Diese Wiedergabe darf der Rechteinhaber auch später kontrollieren und insbesondere untersagen. Der Europäische Gerichtshof entscheidet sich dafür, dass für E-Books das Wiedergabeverbot gilt – ohne Einverständnis des Rechteinhabers also auch keine Weitergabe.
Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass gebrauchte Bücher eben tatsächlich gebraucht sind. Bei E-Books könne man das aber nicht sagen; die Qualität eines E-Books bleibe immer gleich. Ein Zweitmarkt schädige damit unmittelbar das Geschäft der Erstverkäufer. Für E-Books wird es also auch künftig nur eine legale Quelle geben: die mit dem Segen des Rechteinhabers (Aktenzeichen C 263/18).