Ein Richter ordnet die Entnahme von Körperzellen für eine DNA-Analyse an. Er begründet das wie folgt:
Durch die Maßnahme kann ein Aufklärungserfolg in einem zukünftigen Strafverfahren erwartet werden, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei der Tatausführung der zu erwartenden Delikte zur Ausscheidung oder Absonderung von Körperzellen kommt.