Ein Urteil, das alle Eltern interessiert:
Das gegen zwei Erzieherinnen eines Lahnsteiner Kindergartens ausgesprochene Beschäftigungsverbot ist rechtmäßig: Die Erzieherinnen haben sich wegen der Anwendung entwürdigender Erziehungsmethoden als ungeeignet für ihre Tätigkeit erwiesen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. (Pressemitteilung des Gerichts)
Vertretbar.de weist auf die möglicherweise weitreichenden Folgen der Entscheidung hin:
Viel interessanter ist aber, was in der Begründung nur in einem Nebensatz erwähnt wird.
§ 1631 Abs.2 BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
gelte nicht für die Eltern der Kinder, denen die Personensorge ohnehin obliegt, sondern erst recht für die in Ergänzung des elterlichen Erziehungsrechts tätig werdenden Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten. Denkt man die Entscheidung weiter, muss §1631 Abs.2 BGB dann auch im Verhältnis Lehrer zu Schülern Wirkung entfalten. Der Traum eines Züchtigungsrechts (etwa als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund) dürfte dann auch für die letzten Zweifler ausgeträumt sein.
Dem ist nichts hinzuzufügen.