Kunden haben im Streit mit Unternehmen oft einen strukturellen Nachteil. Wenn sie nämlich das machen, was die meisten von uns machen: ihren Papierkram nicht penibel beisammen halten, E-Mails auch mal löschen oder auch mal den Account oder den Rechner wechseln. Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einem Rechtsstreit jetzt darum, ob ein Kunde nach der Datenschutz-Grundverordnung Anspruch darauf hat, dass ihm alle Unterlagen einschließlich Gesprächsnotizen etc. vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Zu dem Thema gibt es mittlerweile einige Urteile, die eher zurückhaltend ausfallen. Anders das Oberlandesgericht Köln. Nach dessen Entscheidung muss der Vertragspartner, hier eine Versicherung, alle Dokumente mit Bezug auf den Kläger zugänglich machen. Dazu gehören dann zum Beispiel auch Gesprächsnotizen oder Vermerke, die Mitarbeiter des Unternehmens gemacht haben. Gerade wenn es darum geht, was am Telefon besprochen wurde, kann das natürlich hilfreich sein.
Nähere Informationen zu der Entscheidung und eine detaillierte Einordnung findet ihr im Blog der Anwaltskanzlei CMS. Die Entscheidung des OLG Köln hat das Aktenzeichen 26 O 15/18.