Es sitzen ja nicht nur arme Leute im Knast. Einer davon ist mein Mandant. Auch wenn er selbst noch einige Jahre vor sich hat, hat er eine interessante Möglichkeit gefunden, mit seinem (absolut legalen) Vermögen Gutes zu tun. Er „kauft“ Mitgefangene frei …
… nämlich jene von denen er meint, dass sie eigentlich nicht in den Knast gehören. Schwarzfahrer oder kleine Ladendiebe zum Beispiel, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, weil sie ihre Geldstrafen nicht bezahlen konnten.
Wenn den Mandanten das Schicksal eines Mitgefangenen erweicht, ist die Abwicklung keine besonders komplizierte Angelegenheit. Jeder Gefangene kann bei der Anstalt ja den Saldo erfragen, der ihn von der Freiheit trennt. Und natürlich die Bankverbindung der Justiz, auf der das Geld eingehen sollte. Abgesehen davon kann man das Geld meist sogar an der Gefängnispforte bar einzahlen.
Mal sind es ein paar hundert Euro. Ab und zu aber auch viel höhere Beträge, neulich zum Beispiel fast 3.000 Euro. Woher die Zahlung kommt, spielt für die Anstaltskasse keine Rolle. Der Mandant freut sich jedes Mal, wenn aus „seiner“ Anstalt völlig unverhofft Leute rausmarschieren, die das Personal dort noch wesentlich länger verortet hätte.
Illegal handelt der Mandant übrigens nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1990 entschieden, dass gegen die Zahlung von Geldstrafen oder die Ablösung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Dritte nichts einzuwenden ist.