Mobilfunkanbieter dürfen Kunden nicht mit einer Sperrung des Anschlusses drohen, wenn es Streit über die Höhe von Telefongebühren gibt. Eine derartige Drohung ist auch wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
In dem Fall ging es um 1.300 Euro „Roaminggebühren“, die ein Kunde bezahlen sollte. Zu Unrecht, meinte dieser. Der Anbieter verzichtete von sich aus auf 50 % der Kosten, den Rest machte er aber nachdrücklich geltend, unter anderem drohte er mit einer Sperrung des Anschlusses.
Darin sieht das Oberlandesgericht eine „aggressive“ Geschäftspraktik und damit einen Wettbewerbsverstoß. Nutzer seien heute auf ihr Mobiltelefon angewiesen, deshalb dürfe ihnen nicht wahrheitswidrig vorgegaukelt werden, eine Anschlusssperre sei zulässig.
Außerdem, so das Gericht, hätten die juristischen Voraussetzungen für eine Sperre auch definitiv nicht vorgelegen. Die Sperre sei nämlich nur zulässig, wenn der Rückstand mehr als 75 Euro betrage. Dabei werde aber der streitige Betrag (hier die noch offenen 650 Euro angebliche Roaminggebühren) nicht eingerechnet, da der Kunde die Rechtmäßigkeit der Rechnung nachvollziehbar angezweifelt habe. Die Zweifel ergäben sich normalerweise schon aus der ungewöhnlichen Höhe der Einzelrechnung. Besondere Begründungen könne der Kunde normalerweise müsse der Kunde nicht liefern, ihm fehle nämlich der Zugriff auf die Erfassungsdaten (Aktenzeichen 6 U 147/18).