Dieser Abzockfall spielt zwar ganz klassisch auf der Reeperbahn, ist aber letztlich für jeden interessant, der gerne mit Karte bezahlt. Denn nicht nur im Rotlicht kommt es vor, dass Zahlvorgänge am Terminal (angeblich) scheitern. Worauf man dann als Kunde achten muss, illustriert eben jener aktuelle Reeperbahn-Fall, über den wegen des Sitzes der Bank allerdings das Amtsgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.
Nachdem in einem einschlägigen Hamburger Etablissement wahrscheinlich nicht viel passiert war, passierte folgendes: Der Gast wollte seine Rechnung bargeldlos zahlen. Am mobilen Terminal, das ihm eine Mitarbeiterin hinhielt, gab er verdeckt die PIN ein. Die Mitarbeiterin ging weg, und zwar mit Lesegerät und Karte. Wenig später kam sie zurück und behauptete, die Transaktion habe nicht funktioniert. Das Spiel wiederholte sich, sogar noch mit einer zweiten Karte des Gastes.
Am nächsten Tag merkte der Gast, dass mit seiner Karte (und unter Verwendung der korrekten PIN) an einem Geldautomaten um die Ecke 2 x 1.000,00 € gezogen wurden. Von seiner Bank verlangte er das Geld zurück, weil er ja im Lokal gewesen sei und nicht am Geldautomaten.
Das Amtsgericht Frankfurt attestiert dem Mann aber grobe Fahrlässigkeit. Der Zahlende müsse die PIN nicht nur verdeckt eingeben. Vielmehr habe er auch dafür zu sorgen, dass Lesegerät und Karte in seinem Blickfeld bleiben. Der Gast hätte also widersprechen müssen, als die Bedienung mit seiner Karte verschwand. Außerdem dürfe ein Kunde die PIN nur ein zweites Mal eingeben, wenn er sich vorher einen Abbruchbeleg geben lässt. Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch wirklich gescheitert ist. Dies verhindere, dass die erneute Aufforderung zur PIN-Eingabe nicht für missbräuchliche Abhebungen genutzt wird.
Den Punkt mit dem Abbruchbeleg kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Die PIN des Kunden bleibt ja immer dieselbe, so dass auch das erstmalige Auslesen des Kartenterminals auf die PIN bzw. das heimliche Mitlesen der PIN (Kameras) durchs Personal für die Abhebung am Geldautomaten gereicht hätte. Aber wie auch immer, das Gericht bejaht jedenfalls eine Pflicht, die eigene Karte im Auge zu behalten (Aktenzeichen 30 C 4153/18 – 20).