Ein Katzensitter darf sich nicht wundern, wenn er sich Flöhe einfängt. Diese Lehre kann man aus einem Urteil des Landgerichts Köln ziehen, das über den Streit zwischen einer Katzensitterin und dem Herrchen des Tieres zu entscheiden hatte.
Wie es oft so ist, waren Klägerin und Beklagter gut befreundet. Im August 2017 verreiste der Beklagte. Wie schon zuvor durfte die Klägerin in seiner Wohnung bleiben, sollte aber im Gegenzug die Hauskatze des Beklagten betreuen. Schon am ersten Tag floh die Klägerin jedoch aus der Wohnung – angeblich hatte sie sich bei der Katze Flöhe eingefangen. Mehr als 5.000 Euro Schadensersatz sollte der Katzenhalter dafür zahlen. Denn angeblich war später die eigene Wohnung der Klägerin so stark mit Flöhen befallen, dass nicht mal der Kammerjäger richtig helfen konnte.
Allerdings konnte die Klägerin nicht so recht beweisen, dass „ihre“ Flöhe von der Katze stammten. Es sei durchaus möglich, so das Gericht, dass der Flohbefall von einem anderen Tier- oder Menschenkontakt herrührt. Dass der Beklagte angeblich am Telefon eingeräumt hatte, seine Katze habe Flöhe, reichte den Richtern nicht.
Überdies seien Flöhe ein „allgemeines Lebensrisiko“ für jeden, der Tiere betreut. Weiter weist das Gericht darauf hin, dass die Parteien sich nur gefällig sein wollen. Ein Dienstleistungsvertrag sei also nicht zustande gekommen. Bei allgemeinen Gefälligkeiten sind die Haftungsregeln aber deutlich abgeschwächt. Freundlichkeit zahlt sich also nicht immer aus. Das wäre dann die allgemeine Regel, die man aus dem Urteil mitnehmen kann (Aktenzeichen 3 O 331/18).