Kostenlose Brezeln oder trockene Brötchen am Arbeitsplatz sind kein Arbeitslohn, selbst nicht in Kombination mit Gratis-Kaffee für die Belegschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter also auf diese Weise umsorgen, ohne dass die Angestellten den geldwerten Vorteil der Snacks versteuern müssen.
Damit die Backwaren zu einem steuerlich relevanten Frühstück bzw. einer Mahlzeit werden, muss nach Auffassung der obersten Finanzrichter zumindest ein Belag oder ein Aufstrich auf die Backwaren. Sonst liege nur eine steuerlich nicht erfasste „Aufmerksamkeit“ vor. Mit solchen Aufmerksamkeiten dürfen Arbeitgeber zulässigerweise das Betriebsklima fördern, ohne dass die Mitarbeiter dafür Lohnsteuer zahlen müssen (Aktenzeichen VI R 36/17).