Auch Pauschaltouristen dürfen Champagner trinken, wenn ihr Flug verspätet ist. Ihr erinnert euch vielleicht noch an dieses hübsche Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf. Mit ähnlichen Luxusproblemen musste sich jetzt das Kammergericht Berlin beschäftigen – aber auf viel höherem Niveau. In dem aktuellen Fall ging es um die Frage, welches Auto der Besitzer eines Rolls Royce Ghost ersatzweise fahren darf, so lange sein Auto nach einem unverschuldeten Unfall repariert wird.
Mit eben jenem Rolls Royce Ghost fuhr der Geschäftsführer einer Firma in Berlin. Es waren wohl eher repräsentative Fahrten. Das Gericht attestiert dem Mann jedenfalls eine Fahrleistung von stattlichen 50 Kilometern pro Tag. Diese Strecke sollte der Geschäftsmann während der Reparaturzeit seines Autos nun mit dem Taxi zurücklegen – so jedenfalls die Vorstellung der Hafptlichtversicherung des Unfallverursachers. Die Versicherung wies darauf hin, man könne in Berlin auch problemlos eine S-Klasse als Taxi mieten (was natürlich nur Banausen als RR-adäquat ansehen dürften).
Das Unfallopfer sah das dementsprechend nicht ein. Er mietete für die Reparaturdauer einen Ferrari California T., was mit 1.200,00 € brutto zu Buche schlug. Pro Tag. Das Kammergericht Berlin hat damit kein Problem. Die Richter vergleichen den Anschaffungspreis für den Rolls (ab 250.00,00 €) mit dem des Ferrari. Den Ferrari gibt es schon ab 190.00,00 €. Damit, so das Gericht, habe der Geschäftsmann einer Pflicht genügt, die jedes Unfallopfer beherzigen muss: Der Ersatzwagen darf höchstens aus der „nächstniedrigeren“ Fahrzeugklasse stammen.
Mit dem Unterschied zwischen Limousine und Sportwagen-Cabrio hat das Kammergericht kein Problem. Während das Landgericht in erster Instanz noch skeptisch war und dem Geschäftsmann unterstellte, er wolle mit dem Ferrari auch „ideelle Freuden“ fördern, was nicht zulässig sei. Auch wegen der niedrigen Fahrleistung hat das Kammergericht keine Bedenken. An einen Verzicht auf einen Ersatzwagen sei höchstens zu denken, wenn die tägliche Fahrleistung unter 20 Kilometern liegt. Ein Taxi, so das Gericht, sei ohnehin „kein der beschädigten Luxus-Limousine vergleichbarer Ersatz“, wobei das Gericht im Ergebnis auch herausstellt, Taxifahren sei halt letztlich nicht vergleichbar mit der Freiheit, die das eigene Auto bietet.
Die Versicherung hat dann noch eingewandt, man könne die Versichertengemeinschaft doch nicht mit solchen Luxusausgaben belasten. Dem Solidargedanken, den das Landgericht noch korrekt fand, konnte man am übergeordneten Zivilsenat nichts abgewinnen. Das Gesetz enthalte keine Regelung, wonach der Schadensersatz ab einem gewissen Luxusfaktor zu deckeln sei. Im übrigen, so das Urteil, zahlen die Halter solcher Autos auch viel höhere Prämien ein.
Im Ergebnis ging die Anmietung des Ferrari California also in Ordnung (Link zum Urteil). Die Revision wurde nicht zugelassen.