Wer seinen Dienstwagen upgraded, muss dem Arbeitgeber häufig die Kosten für das teurere Modell oder die Zusatzausstattungen erstatten. Ein Chef hatte in den Arbeitsvertrag die Klausel aufgenommen, dass der Arbeitnehmer diesen Differenzbetrag in einem Schlag zahlen muss, wenn er aus der Firma ausscheidet. Konkret hätte das für den Mitarbeiter viel Geld bedeutet, weil der Leasingvertrag für den Wagen noch etliche Monate lief.
Die Klausel ist unwirksam, so dass Bundesarbeitsgericht. Sie verstösst sie gegen den Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nicht zu Leistungen an den Arbeitgeber verpflichtet werden darf, wenn er seinerseits nichts mehr dafür bekommt.
Klingt logisch. Immerhin verbleibt das Auto ja in der Firma.
(Urteil gefunden bei beck-aktuell)