Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? Beschuldigte, die sich diese Frage stellen, kommen derzeit mit einem Blick in die Strafprozessordnung nicht ausreichend weiter. Der entsprechende Paragraf (§ 140 StPO) ist nämlich an sich überholt, denn EU-Recht (PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26.10.2016) erweitert den Anspruch eines Beschuldigten auf einen Pflichtverteidiger ganz enorm.
Die Regelung hätte bis zum 25.05.2019 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das haben die Regierung und der Bundestag aber bis heute nicht geschafft. Die EU-Richtlinie bestimmt im wesentlichen, dass künftig Pflichtverteidiger zu einem viel früheren Zeitpunkt bestellt werden müssen also bisher. An sich kann man die Richtlinie sogar so verstehen, dass die Polizei – außer bei konkreter Gefahr – keinen Beschuldigten mehr befragen darf, wenn kein Anwalt anwesend ist. Ein Überblick über die Neuregelungen findet sich zum Beispiel hier.
Glücklicherweise verpflichtet die Richtlinie die Ermittlungsbehörden, jeden Beschuldigten intensiv über seine Rechte aufzuklären. Was man sich vielleicht erst mal einfach merken kann ist folgendes: Wer als Beschuldigter schon bei der Polizei nichts ohne Verteidiger sagen will und demgemäß alle Angaben verweigert, macht nichts falsch. Der größte Fehler würde darin bestehen, sich die eigenen Rechte abschwatzen zu lassen durch einen Verzicht auf die Hinzuziehung eines Verteidigers. Dieser Verzicht ist zwar künftig möglich, aber er kann auf keinen Fall erzwungen werden. Wer sich also nicht umstimmen lässt und auf seine Verfahrensrechte besteht, tut sich mit Sicherheit einen Gefallen.
Die große Frage ist momentan natürlich: Was passiert in der Zeit, bis die die EU-Richtlinie umgesetzt wird? Zu dem Thema ist jetzt eine erste Gerichtsentscheidung bekannt geworden. Das Landgericht Chemnitz lässt das Versäumnis des Gesetzgebers nicht folgenlos. Vielmehr sagen die Richter pragmatisch, dass es nach § 140 Abs. 2 StPO schon heute ein weites Spektrum im Detail nicht näher beschriebener Fälle gibt, in denen ein Verteidiger beizuordnen ist. Dieser Paragraf müsse natürlich im Lichte der EU-Richtlinie ausgelegt werden, so dass die dortigen Fälle halt auch schon jetzt zur Beiordnung eines Verteidigers verpflichten (Link zur Entscheidung).
Im Falle eines Falles also bitte daran denken, dass das Recht auf einen Pflichtverteidiger schon jetzt deutlich größer geworden sein dürfte – auch wenn sich in der Strafprozessordnung bislang kein Wort geändert hat.