Der Papierkrieg bei der Einstellung eines Nicht-EU-Bürgers ist an sich nicht auszuhalten. Bestätigen mir immer mal wieder Mandanten, zum Beispiel aus der Systemgastronomie, die etwa auch Asylbewerber beschäftigen.
Nichts ist den Behörden dabei so heilig wie der gesetzlich normierte Grundsatz, dass die Arbeitserlaubnis vorliegen muss. Und zwar vor Beginn der Tätigkeit. An diesen Grundsatz hat sich eine Mandantin leider nicht gehalten, und zwar wegen eines Kommunikationsfehlers. Jemand aus der zentralen Personalabteilung hatte in einem der Restaurants Bescheid gesagt, dass die Arbeitserlaubnis für Herrn K. vorliegt und dieser nun loslegen können. Nur ging es nicht zum Herrn K., sondern um Herrn K1, dessen Name fast gleich geschrieben wird.
Dem Hauptzollamt war dieses Versäumnis ein Bußgeld in Höhe von 3.000,00 Euro wert. Trotz des Umstandes, dass Herr K nur knappe zwei Tage formal ohne Arbeitserlaubnis im Betrieb war – denn die bereits beantragte Erlaubnis war ja in Arbeit und wurde auch anstandslos ausgestellt.
Nun muss das Amtsgericht über den Bußgeldbescheid befinden. Wir haben den Sachverhalt mal etwas aufgedröselt und höflich darauf hingewiesen, dass es in den letzten Jahren trotz zahlreicher Einstellungen a) keine Verfahren gegen unsere Mandantin gab und b) kleine Fehler überall passieren, vermutlich nur nicht im Hauptzollamt. Der Grad des Verschuldens muss sich im Bußgeld widerspiegeln. Das sieht auch der Richter so. Er schlägt vor, das Bußgeld auf 500,00 € zu reduzieren.
Das nenne ich mal Augenmaß. Die Mandantin ist natürlich einverstanden.