Der Eigentümer einer Wohnung darf von seinem Balkon aus keine Überwachungskamera auf den Gemeinschaftsgarten eines Hauses richten. Dabei spielt es nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München keine Rolle, ob es sich um eine echte Kamera handelt. Oder um eine Attrappe.
Der Bewohner einer Eigentumswohnung hatte in etwas zehn Metern Höhe eine Kamera installiert, die den Gemeinschaftsgarten zumindest teilweise filmen konnte. Das wollte ein Miteigentümer nicht hinnehmen, er wollte sich im Gemeinschaftsgarten nicht ständig beobachten lassen.
Das Amtsgericht München hält die Überwachung für rechtswidrig. Selbst wenn in dem Objekt schon mal eingebrochen worden ist und dem Sohn des Beklagten Fahrräder aus der nahegelegenen Tiefgarage geklaut wurden, sei die Videobeobachtung des Gartens nicht zulässig. Das gelte auch für eine Kameraattrappe, denn schon diese sorge für einen unzulässigen Überwachungsdruck.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedürfe es außerdem regelmäßig eines Mehrheitsbeschlusses. Hier hatte die Eigentümergemeinschaft den Antrag auf Genehmigung einer Kamera noch nicht mal auf die Tagesordnung gesetzt (Aktenzeichen 484 C 18186/18 WEG).