Hunde sind keine Scheidungskinder. Deshalb gibt es im Falle einer Scheidung auch keine gerichtliche Sorgerechtsregelung für den Haushund, stellt das Oberlandesgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung klar. Eine Frau hatte gegen ihren geschiedenen Mann geklagt, weil dieser ihr nach der Trennung den Kontakt zur gemeinsam gehaltenen Labradorhündin verwehrte.
Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass die Regeln für das Umgangsrecht mit Kindern nicht auf Haustiere übertragbar sind. Auch ansonsten konnte oder wollte das Gericht der Klägerin nicht helfen. Die Richter stellten nämlich fest, dass der Hund schon vor der Eheschließung gekauft worden war – und im Kaufvertrag für den Welpen wird nur der Ehemann aufgeführt.
Bei Gegenständen im Alleineigentum eines Partners sehe das heute geltende Gesetz aber keine „Zuweisung“ durch das Gericht mehr vor, heißt es in dem Beschluss. Eine Zuweisung komme nur bei Hausrat in Frage, der im gemeinschaftlichen Eigentum steht. Ein Hund sei zwar keine Sache, aber dennoch seien die für Sachen geltenden Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar.
Ein Umgangsrecht des früheren Frauchens ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem Tierschutz. Ganz im Gegenteil. Der Hund lebe beim Herrchen im alten Haus mit großem Garten, sein Frauchen habe er schon drei Jahre nicht mehr gesehen. Eine „Aufenthaltsveränderung“ hält das Gericht in diesem Fall für eher schädlich (Aktenzeichen 18 UF 57/19).