Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten die rechtlichen Interessen Ihrer Kundin Petra F.
Unsere Mandantin erwarb bei Ihnen am 5. Dezember 2002 einen gebrauchten Trockner der Marke Constructa zum Preis von € 220,00. Sie gewährten ausweislich der Rechnung „1 Jahr Garantie“. Das Gerät war defekt. Sie tauschten es am 18. Dezember 2002 gegen einen Trockner der Firma Whirlpool aus. Am 21. Januar 2003 funktionierte auch dieser Trockner nicht mehr und wurde abgeholt. Nach der „Reparatur“ verlor das Gerät erhebliche Mengen Wasser.
Am 28. Februar 2003 erhielt unsere Mandantin den 2. Austauschtrockner, also das 3. Gerät. Dieser Trockner vom Typ Lavamat funktionierte am 17. März 2003 ebenfalls nicht mehr. Sie boten an, den Kaufpreis beim Erwerb eines neuen Gerätes zu verrechnen. Hiermit war unsere Mandantin jedoch nicht einverstanden. Sie forderte die Erstattung des Kaufbetrages.
Hierzu war Frau F. auch berechtigt. Sie haften nach dem allgemeinen Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus haben Sie aber auch für 1 Jahr Garantie übernommen. Diese Erklärung macht nur Sinn, wenn die hiermit übernommene Verpflichtung weiter geht als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Garantie bedeutet, dass Sie dafür einstehen, dass der Trockner 1 Jahr ohne Beanstandungen läuft. Das ist nicht der Fall gewesen.
Ohne wegen der Garantie hierzu verpflichtet zu sein, hat Ihnen unsere Mandantin 2x die Möglichkeit gegeben, ein fehlerfreies Gerät zu liefern. Dies ist 2x fehlgeschlagen; auf weitere Kompromisse muss sich Frau F. nicht einlassen.
Vorsorglich fordern wir Sie namens und im Auftrag unserer Mandantin nochmals auf, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und die bezahlten € 220,00 zu erstatten. Unsere Mandantin stellt Ihnen im Gegenzug den Trockner zur Verfügung. Sollte das Geld nicht bis spätestens 23. September 2003 zurückgezahlt sein, wird Frau F. gerichtlich vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt