Falls ihr die Tage beim Arzt seid, könntet ihr euch mal nach Kameras in der Praxis umsehen. Diese Kameras könnten unzulässig sein, wenn der Arzt keinen wichtigen Grund für die Videobeobachtung hat. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Zahnärztin überwachte den Empfangsbereich und das Wartezimmer ihrer Praxis per Video aus dem Behandlungszimmer heraus, da sie am Tresen nicht dauerhaft eine Kraft sitzen hat. Die Brandenburger Datenschutzbehörde untersagte ihr Aufnahmen aller Bereiche, in denen sich Patienten bewegen, das Wartezimmer eingeschlossen.
Die Zahnärztin argumentierte, Personen könnten ihre Praxis betreten, um Straftaten zu begehen. Ebenso würden sich Patienten nach der Behandlung noch ins Wartezimmer setzen. Per Video könne sie schnell erkennen, wenn es einem Patienten schlecht geht. Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichen so pauschale Gründe keinesfalls aus, um die Videoüberwachung einer Arztpraxis zu rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es handfester „berechtigter Interessen“, die Vorrang vor dem Datenschutz der Patienten haben. Diese Gründe vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
Aus dem Urteil kann man folgendes mitnehmen: Die Videoüberwachung einer Arztpraxis ist keineswegs eine Sache, die man als Patient einfach so hinnehmen muss. Eine eingehende Betrachtung der Entscheidung findet sich hier (Aktenzeichen 6 C 2.18).