Vor einigen Tagen hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf gebilligt, der die Schaffung eines neuen Straftatbestandes, des § 126a StGB – Anbieten von Leistungen im Internet zur Ermöglichung von Straftaten – vorsieht. Es geht, wie unschwer zu erkennen, um den vermeintlichen Dämon Darknet.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe soll bestraft werden, wer „eine internetbasierte Leistung, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt ist, anbietet und deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, bestimmte rechtswidrige Taten zu begehen oder zu fördern“.
Vor dem ultima-ratio Charakter des deutschen Strafrechtes kann man bei der Schaffung neuer Straftatbestände grundsätzlich immer erst einmal deren Daseinsberechtigung hinterfragen, ab und zu wird dann man tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass diese gegeben ist.
Der vorliegende Gesetzesentwurf aber verlagert die Strafbarkeit unerträglich weit nach vorne, so setzt die Bestrafung des Anbieters nicht einmal voraus, dass die „bestimmte rechtswidrige Tat“ auch begangen wurde. Er ist natürlich auch Grundlage für die Schaffung weiterer Ermittlungsbefugnisse, wie TKÜ-Überwachungsmaßnahmen.
Teil der Debatte im Bundesrat war die Aussage, man wolle keineswegs den Whistleblowern und Regime-Kritikern die Anonymität nehmen, sondern sich nur an die „Kriminellen“ richten. Dass besagte Taten in den Herkunftsländern der Tätern regelmäßig verboten und diese damit so gesehen auch Kriminelle sind, ist dann wohl hinten rüber gefallen.
Fraglich ist auch, wer am Ende von dem Gesetz betroffen sein wird. Jeder Betreiber von Nodes (Netzwerkknoten), der dazu beiträgt, dass Hidden Services genutzt werden können, nur Betreiber einschlägig bekannter Handelsplattformen? Was ist mit Anbietern, die lediglich Speicherplatz für Dritte bereitstellen? Dazu verhält sich der Entwurf nicht.
Fazit: Der Straftatbestand ist sehr weit gefasst, was in der Praxis in der Regel zu unüberschaubaren Abgrenzungsproblemen führt. Grundsätzlich wird man etwa durch die Nutzung von TOR erst einmal unter Generalverdacht gestellt, da dieser (als Zugangshindernis) als Indiz für die Illegalität der Plattformen dienen soll. Was mich an ein Ermittlungsverfahren aus jüngerer Zeit erinnert, in welchem dem Mandanten – auch mangels anderer Tatbelege – vorgehalten wurde, er hätte das Programm CCleaner installiert und sei damit höchst verdächtig. Besagtes Programm benutzt die Autorin seit sie einen PC bedienen kann und es kann kostenfrei von wenig „dubiosen“ Seiten heruntergeladen werden. Ob das jetzt mehr über die Autorin oder die Ermittler in diesem Verfahren aussagt, überlasse ich gern der Diskussion.
Eine lesenswerte und sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem Gesetzesvorhaben findet sich im Verfassungsblog.
Jennifer Leopold, Rechtsanwältin