Das Widerrufsrecht bei Online-Kaufverträgen gilt nicht uneingeschränkt. So ist eine Rückgabe bei Produkten unzulässig, die die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind – sobald der Kunde die Versiegelung entfernt hat. Auf diese Regelung berief sich ein Online-Händler gegenüber einem Kunden; er wollte das gute Stück nicht zurücknehmen. Zu Unrecht, entschied nun der Europäische Gerichtshof.
Matratzen seien vergleichbar mit Kleidungsstücken, heißt es in dem Urteil. Auch diese dürften anprobiert werden. Auch hier sei es für den Händler nicht von vornherein ausgeschlossen, diese Produkte weiter zu verkaufen. Das Gericht sieht ausreichende Möglichkeiten zur „Reinigung und Desinfektion“. Auch die Anprobe von Kleidungsstücken führe zu Hautkontakt, ohne dass diese hierdurch von einem Weiterverkauf ausgeschlossen werden.
Außerdem weist das Gericht darauf hin, ein und dieselbe Matratze werde auch aufeinanderfolgenden Hotelgästen zugemutet. Zudem gebe es sowohl einen Markt für gebrauchte Matratzen als auch Firmen, die eine gründliche Reinigung anbieten. Allerdings müssen auch Bettenkäufer Wertersatz leisten, wenn sie eine Matratze vor dem Widerruf nicht nur probegelegen, sondern länger in Gebrauch gehabt haben (Aktenzeichen C-681/17).