Aus einem Strafbefehl:
Der Aufforderung, das Schriftstück auszuspucken, kamen Sie nicht nach. Sie fingen vielmehr an, darauf zu kauen. Auch mit Hilfe des Zeugen K. gelang es nicht, Sie zur Freigabe des Schriftstücks zu bewegen.
Schauplatz der eher unfreiwilligen Mahlzeit war eine Wohnung. Bei einer Hausdurchsuchung. Auch in so einer Situation ist es grundsätzlich nicht verboten, eigenes Eigentum aufzuessen, auch wenn der Kontoauszug einer Luxemburger Bank für diese Verwendung sicher nicht vorgesehen ist. Problem war hier nur, dass mein Mandant einem Polizeibeamten das Papier aus der Hand genommen hatte, als dieser es gerade in einen Beweismittelordner abheften wollten.
Somit war das Schriftstück wohl schon beschlagnahmt und befand sich „in amtlicher Verwahrung“, so dass hier ein strafbarer Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) vorliegen könnte. Ich muss jetzt mal intensiv nachdenken, ob man dagegen erfolgreich argumentieren kann. Dann gehen wir nämlich in die Hauptverhandlung und lassen uns erzählen, was da genau vorgefallen ist. Unterhaltsam wird es auf jeden Fall.