Gerade wenn man nach ein paar Tagen Urlaub in die Kanzlei zurückkehrt, stapelt sich die Post oft bereits bis unter die Decke. Man ist also nur allzu froh, wenn die Bearbeitung der Stapel nicht genauso lange dauert wie der eben genommene Urlaub.
Dann stößt man auf folgendes Schreiben einer Versicherung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Unfallsache Meier gegen Müller haben wir die Ansprüche des Geschädigten ausgeglichen.
Hier ist allerdings noch zu prüfen, ob für das Ereignis Versicherungsschutz gewährt werden kann, da Unfallflucht vermutet wird.
Bitte teilen Sie uns mit, ob und wie das Strafverfahren der Partei abgeschlossen wurde.
Überlassen Sie uns hierzu bitte die entsprechende Verfügung, Entscheidung oder das Urteil.[…]“
So eine kurze Sachstandsnachricht an die freundlich fragende Versicherung wäre natürlich schnell diktiert. Andererseits gibt’s da aber so exotische Paragrafen wie den § 356 StGB (Parteiverrat). Eine Rechtsanwältin darf – natürlich – keine Informationen an die Versicherung des Mandanten weiterleiten, welche dem Auftraggeber schaden können. Sie darf an überhaupt niemanden Informationen weitergeben, die dem Auftraggeber schaden könnten. Zumindest nicht ohne dessen ausdrückliches Einverständnis.
Unbekannt ist, ob das auch die Versicherung weiß. Womöglich wollte man ja auch dort nur den bequemen Weg gehen…
Jennifer Leopold, Rechtsanwältin