Darf ein Pflichtverteidiger von seinem Mandanten ein zusätzliches Honorar verlangen? Ja, darf er. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden. Allerdings muss der Mandant der Honorarforderung nicht zustimmen, wenn er nicht will, denn verteidigen muss der Anwalt ihn auch ohne zusätzliches Honorar. Überdies trifft den Anwalt die Pflicht, den Mandanten genau darüber aufzuklären, dass dieser zwar zahlen darf, aber nicht muss.
In dem Fall ging es um 12.500,00 €, die ein Anwalt für eine Strafsache wollte. Der Jurist war als Pflichtverteidiger beigeordnet, hatte es aber trotzdem geschafft, mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung über 12.500,00 € zu schließen (Hochachtung, Herr Kollege). Der Mandant verweigerte allerdings die Zahlung mit der Begründung, er habe nicht gewusst, dass der Anwalt aufgrund der Beiordnung sowieso verpflichtet ist, ihn sachgerecht zu verteidigen.
Gegen die Gebührenvereinbarung als solche hat der Bundesgerichtshof nicht einzuwenden. Anders als in Zivilverfahren (Prozesskostenhilfe) dürfen Pflichtverteidiger Extrahonorar von ihren Mandanten nehmen. Allerdings, so das Gericht, ist vielen Beschuldigten womöglich nicht klar, dass der Pflichtverteidiger auch ohne zusätzliches Honorar die gleiche Arbeit erbringen muss. Deshalb, so das Gericht, gilt eine vorvertragliche Aufklärungspflicht.
An dieser Stelle vielleicht auch noch der Hinweis, dass Pflichtverteidiger zwar zunächst von der Staatskasse bezahlt werden. Sollte es aber zu einer Verurteilung kommen, holt sich die Justiz die Anwaltskosten vom Betroffenen wieder. Aber auch der Pflichtverteidiger muss sich nicht unbedingt mit den (eher niedrigen) Gebührensätzen zufrieden geben. Hat der Mandant nämlich ein ausreichendes Einkommen, kann der Pflichtverteidiger nachträglich die sogenannten Wahlverteidigergebühren verlangen, also die normalen Anwaltshonorare nach dem Vergütungsgesetz. Ob der Mandant ausreichende Mittel hat, prüft im Streitfall das Gericht.