Untersuchungshaft ist so ziemlich das Unerfreulichste, was einem im Umgang mit der Justiz passieren kann. Sie kommt meist plötzlich, reißt dich aus deinem Leben und lähmt dich zu so gut wie 100 %.
Dementsprechend erlebe ich als Verteidiger eigentlich nur Leute, die ganz dringend raus wollen. Und zwar sofort, besser noch gestern. Aber es gibt auch halt Ausnahmen – und die ist mir neulich in Norddeutschland begegnet.
Der Verhandlungstag war eigentlich recht erfolgreich verlaufen. Für den Mandanten gab es eine moderate Bewährungsstrafe. Und das Gericht hob auch sogleich den Haftbefehl auf. Der Haftbefehl hatte dem Mandanten einen mehrmonatigen Freiheitsentzug eingebracht.
Der Mandant hatte allerdings eigene Vorstellungen. Er wollte heute noch mal definitiv zurück in die Justizvollzugsanstalt und auf jeden Fall dort schlafen. Äh, bitte? Untersuchungshaft ohne Haftbefehl? Der wie immer bestens vorbereitete Mandant hatte auch gleich den richtigen Paragrafen parat: § 10 des Bremischen Untersuchungshaftgesetzes. Dieser sieht vor, dass dem Gefangenen „aus fürsorgerischen Gründen“ zugestanden werden kann, bis zum übernächsten Tag in der Haftanstalt zu bleiben. Das dürfte juristisch so zu verstehen sein, dass dem Gefangenen dieser Wunsch nicht abgeschlagen werden kann, sofern er ihn äußert.
Was natürlich so gut wie nie vorkommt. Die Richterin musste erst mal im Gesetz blättern, der Staatsanwalt musste erst mal blättern, und die anwesenden Anwälte ehrlich gesagt natürlich auch. Der Mandant ließ sich dann später tatsächlich noch mal von den Wachtmeistern abführen und abends für eine weitere Nacht in seine Zelle sperren. All das, nachdem er einige Formulare eilig herbeigeschaffte Formulare unterschrieben hatte, wonach dies alles sein freier Wille ist. Am nächsten Vormittag ging er dann aber nach Hause, obwohl er eigentlich noch eine Nacht hätte bleiben können.
Auch wenn ich noch paar Jahre bis zur Rente habe, ist nach meinem Gefühl die Wahrscheinlichkeit noch mal mit dem Paragrafen zu tun zu bekommen, doch sehr, sehr gering.