Ich habe ans Amtsgericht geschrieben:
… habe ich von den Angeklagten J. und S. wenige Tage vor dem Verhandlungstermin erfahren, dass diese bislang keine Verteidiger haben.
Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung, schon wegen der Anklage zum Schöffengericht. Hinzu kommt, dass zwei der Angeklagten – darunter mein Mandant – verteidigt sind, zwei dagegen nicht. Weiter ist auf den Beschluss des Gerichts zu verweisen, der dem Nebenkläger Akteneinsicht verwehrt. Bei der dort ausdrücklich festgestellten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation wird eine notwendige Verteidigung vorliegen (KG StV 2015,16).
Ich weise auf diese Situation lediglich hin, weil spätestens in der Hauptverhandlung damit zu rechnen ist, dass die nicht verteidigten Angeklagten das Thema aufbringen. Einer der nicht verteidigten Angeklagten hat mir auch gesagt, dass er keinesfalls ohne Anwalt sein will, sofern er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.
Wie nicht anders zu erwarten, hat das Gericht den Verhandlungstermin auf diesen freundlichen Hinweis hin aufgehoben. Die beiden Angeklagten, die bislang ohne Anwalt sind, können sich jetzt erst mal Verteidiger suchen. Weiter geht’s dann zwischen November 2018 und Februar 2019. Für diesen Zeitraum hat sich das Gericht jedenfalls nach freien Termine erkundigt.