Holt ein Rechtsanwalt seine Post bei einer Postfiliale in der Fußgängerzone, handelt es sich nicht um Lieferverkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Der Anwalt war mit seinem Mercedes bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach für die Post seiner Anwaltskanzlei zu leeren. Gegen das Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt.
Das OLG Köln bestätigte die Auffassung des Amtsgericht Leverkusens, das Holen von Anwaltspost sei kein „Lieferverkehr“. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint.
Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen.
Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, Geschäftsleute, Handwerker oder Freiberufler bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie ja sogar auch bei Privatpersonen anfallen. Dies sei beim Holen der Anwaltspost der Fall (Aktenzeichen III-1 RBs 113/18).