In einem Verfahren wegen Landfriedensbruchs wurde gegen etliche Beschuldigte ermittelt. Unter den besonders „aktiven“ Personen auf einem Video, das die Überwachungskamera eines nahegelegenen Lokals aufgenommen hat, ist ein gewisser Herr N.
Irgendwie hatte der zuständige Polizeibeamte, Kommissar J., aber Tomaten auf den Augen. Herr N. hat laut seiner Auswertung des Videos rein gar nichts gemacht, obwohl deutlich zu sehen ist, dass N. unter anderem einen Stuhl auf andere Gäste wirft – und trifft. Bei anderen Beteiligten ist die Beobachtungsgabe des Beamten besser ausgeprägt. Hier werden penibel alle Handlungen aufgeführt, die auf dem Video erkennbar sind.
Die Tomaten waren also nur kurz auf den Augen des Polizisten. Dumm nur, dass die Akte in der Zwischenzeit mal in einem anderen Kommissariat bearbeitet wurde, weil ein Auslandsbezug gegeben war. Dem dortigen Sachbearbeiter wurde offenbar etwas mulmig zumute, denn er fasste seine Erkenntnisse über die Arbeitsweise seines Kollegen J. so zusammen:
Der Beschuldigte N. war durch die aufnehmenden Beamten in das Ursprungsverfahren eingebracht. Der Sachbearbeiter, KHK J., ermittelte aber nicht gegen diese Person und entfernte die Personalien aus dem Vorgang. Der Beschuldigte N. wird nun von hier aus wieder als Beschuldigter in das Verfahren aufgenommen.
Konsequent wäre es dann wohl auch, mal zu hinterfragen, in welchem Verhältnis Kommissar J. zu Herrn N. steht. Und zu überlegen, ob man nicht mal ein Verfahren wegen Strafvereitelung einleitet. Das ist allerdings ist freilich nicht passiert, zumindest bislang nicht.