„Spontan-Urlaub“ kann Arbeitsplatz kosten

Ein spontaner Urlaub kann den Arbeitsplatz kosten. Klingt für mich jetzt wenig überraschend, aber genau zu diesem Thema musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Urteil fällen.

Eine Controllerin hatte an einem Mittwoch ihr berufsbegleitendes Studium erfolgreich beendet, dafür gönnte sie sich für den Rest der Woche noch zwei Urlaubstage, die der Arbeitgeber genehmigte. Am Montag kam die Frau aber nicht pünktlich zur Arbeit. Vielmehr sandte sie um 12.04 Uhr, zwei Stunden nach ihrem Arbeitsbeginn, eine E-Mail aus Mallorca. Unter dem Betreff „Spontan-Urlaub“ teilte sie mit, ihr Vater habe ihr zur bestanden Prüfung einige sonnige Tage geschenkt. Sie in der folgenden Woche wieder ins Büro.

Der Arbeitgeber fand das weniger lustig und sprach eine Kündigung aus. Die Richter am Landesarbeitsgericht wiesen darauf hin, die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub sei ein Kündigungsgrund, der an sich nicht nur eine fristgerechte, sondern sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Spätestens ab Dienstag, als sie eine Rückreise endgültig ablehnte, habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie falsche Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

Die Klägerin hatte dennoch Glück im Unglück. Es gab unter anderem Zweifel, ob der Betriebsrat wirksam angehört worden war. Deshalb einigte man sich vor Gericht auf eine fristgerechte Kündigung; eine Abfindung von einem knappen Monatsgehalt (4.000,00 €) erhält die Klägerin auch (Aktenzeichen 8 Sa 87/18).