Ein Familienrichter braucht einen guten Grund, wenn er Eltern vorschreiben will, ob und in welchem Umfang deren Kinder das Internet nutzen bzw. ein Smartphone besitzen dürfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt in einem aktuellen Beschluss klar, dass hierzu konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen müssen.
Ein Familienrichter hatte der Mutter eines achtjährigen Mädchens, die vom Vater des Kindes getrennt lebt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Bei der Anhörung hatte sich herausgestellt, dass das Mädchen über Geräte der Mutter online gehen konnte; außerdem besaß das Kind ein eigenes Smartphone. Dem Richter gefiel das nicht, deshalb ordnete er Beschränkungen an. Unter anderem sollte das Kind bis zum 12. Geburtstag kein Smartphone haben dürfen.
Die Eltern des Mädchens wandten sich gemeinsam gegen die Anordnung. Mit Erfolg. Eine Gefährdung des Kindeswohls müsse nicht nur möglich erscheinen, sondern mit „ziemlicher Sicherheit“ zu erwarten sein, sagt das Oberlandesgericht. Es sei nicht Aufgabe des Staates, die „perfekten“ Erziehungsmethoden vorzugeben. Vielmehr dürfe in die Grundrechte der Eltern und auch des Kindes nur eingegriffen werden, wenn konkrete Schäden drohen.
Das Gericht sieht zwar eine potenzielle Gefährdung durch „smarte Technologien und Medien“. Gefahren seien aber auch gegeben, wenn Eltern ihre Kinder zu lange vor dem Fernseher sitzen lassen oder die Kindern ausschließlich Junkfood bekommen. Das Gericht sieht zahlreiche individuelle Spielräume, in denen Eltern eigenverantwortlich ihr Erziehungsrecht ausüben können. Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, die Nutzung digitaler Medien durch Kinder müsse nicht komplett untersagt, sondern pädagogisch begleitet werden (Aktenzeichen 2 UF 41/18).