Aus einer Vorladung für eine Vernehmung bei der Polizei:
In der Ermittlungssache Besitz von Marihuana am … in Düsseldorf ist Ihre Vernehmung / Anhörung als Beschuldigter erforderlich.
Dieser Vorladung für Sie liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde.
Ich will nicht verhehlen: Der Satz mit der Staatsanwaltschaft hat bei meinem Mandanten seinen Eindruck nicht verfehlt. Genau das sollte er wohl auch bezwecken. Auftrag der Staatsanwaltschaft. Das klingt ja gleich ganz anders, als wenn nur der Herr Kommissar ein paar Fragen hat.
Allerdings ist das Ganze doch leicht irreführend. Denn die Sache mit dem „Auftrag der Staatsanwaltschaft“ ist nur an ganz anderer Stelle relevant. Zwar auch bei Vernehmungen, aber der von Zeugen. Hier gibt es seit kurzem eine Pflicht von Zeugen, auch bei der Polizei zu erscheinen. Aber eben nur, „wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“ (§ 163 Abs. 3 StPO). Zu dieser Gesetzesänderung habe ich schon mal Näheres in meiner ARAG-Kolumne geschrieben, auch über die zahlreichen Fragen, die in der Praxis noch nicht einmal ansatzweise geklärt sind.
Bei der Vernehmung eines Beschuldigten hat sich dagegen folgendes geändert: gar nichts. Beschuldigte haben nach wie vor keinerlei Pflicht, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren. Vielmehr ist es nach wie vor nur so, dass Beschuldigte verpflichtet sind, auf Ladung zu erscheinen – aber eben nur „vor der Staatsanwaltschaft“ (§ 163a Abs. 3 StPO). Der Staatsanwalt kann sein Recht, den Beschuldigten antanzen zu lassen, nicht auf die Polizei übertragen. Wobei die Erscheinenspflicht für einen Beschuldigten übrigens nicht bedeutet, dass er was beim Staatsanwalt sagen muss. Der Beschuldigte hat nach wie vor ein umfassendes Schweigerecht.
Ein wenig witzig ist es also schon, wenn der tolle Satz mit dem Auftrag der Staatsanwaltschaft jetzt in Vorladungen für Beschuldigte schwappt. Und auch ein wenig abgeschmackt, wenn man sieht, dass sich manche Polizeibeamte halt für keinen billigen Trick zu schade sind.