Manche Anzeigenerstatter machen es sich wirklich leicht. Und deren Anwälte auch. Zum Beispiel eine Rechtsanwältin, die für ihren Mandanten knapp 200 Seiten Papier einreichte. Alles Ausdrucke von Chatverläufen, E-Mails und Facebook-Posts meines Mandanten.
Verbunden war das mit der Behauptung, mein Mandant habe den Anzeigenerstatter beleidigt oder ihm übel nachgeredet. Der Text der Strafanzeige und des Strafantrags sagte aber mit keinem Wort, wo in den 200 Seiten denn die bösen Taten zu finden sind. Bei einer groben Durchsicht konnte ich beim besten Willen nichts finden, was die Grenzen der Meinungsfreiheit erkennbar überschreitet. Und schon gar nichts, was strafbar sein könnte.
Dementsprechend schrieb ich an die Staatsanwaltschaft:
Ein kurzes Blättern in den Unterlagen wird sehr schnell ergeben, dass die Vorwürfe gegen unseren Mandanten nicht tragfähig sind. Es sind keinerlei Äußerungen ersichtlich, die einen Straftatbestand erfüllen könnten.
Es ist überdies nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, sich ins Blaue hinein durch einen Berg Papier zu kämpfen und jede Zeile „vorsorglich“ auf die Waagschale zu legen. Überdies hat ja auch die Polizei den Abschlussvermerk schon sehr kurz gehalten. Tatsachen, die auf eine konkrete Straftat hindeuten, führt die ermittelnde Beamtin jedenfalls nicht auf.
Ich lag wohl richtig in der Annahme, dass der Staatsanwalt auch Besseres zu tun hatte, als im Trüben zu fischen. Die Einstellungsmitteilung kam postwendend.