WEIT WEG

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren eingestellt, und zwar nach § 205 Strafprozessordnung:

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

Im konkreten Fall hat der Beschuldigte derzeit keine Anschrift. Das heißt, er hat schon eine, gibt sie aber nicht heraus. Damit ist er aus Sicht der Ermittlungsbehörden „abwesend“.

Zu sehr sollte man sich über so eine Einstellung aber nicht freuen. Zum einen ist sie nur vorläufig. Zum anderen hindert sie die Staatsanwaltschaft nicht, nach dem Beschuldigten fahnden zu lassen. Oder gar einen Haftbefehl zu beantragen.

Langfristig bringt solches Taktieren also nichts. Es sei denn vielleicht, man ist gaaaaaaanz weit weg.