Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das neue „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) grundsätzlich gebilligt. Das Gericht verwirft die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts, der gegen die Bereithaltungs- und passive Nutzungspflicht für das beA ab dem 1. Januar 2018 ist.
Der Anwalt argumentierte unter anderem, das beA bringe keine Verbesserung für seine Tätigkeit, sondern erhöhe nur das Sicherheitsrisiko bei der Kommunikation. Das Verfassungsgericht verweist dagegen auf die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA und vermisst in der Verfassungsbeschwerde konkrete Belege, dass das neue Postfach unsicher ist.
Insoweit sorgt die zuständige Rechtsanwaltskammer aber aktuell selbst für Zweifel. So wurde heute eingeräumt, dass ein für den Betrieb des beA notwendiges Zertifikat abgelaufen ist (was anscheinend bis zum 21.12. niemand gemerkt hat). Laut Bundesrechtsanwaltskammer soll jeder Anwalt jetzt kurzfristig ein neues Zertifikat „lokal“ installieren. Wer über die Festtage nichts anderes zu tun und hat, wird sich gerne mit der 22-seitigen Anleitung beschäftigen.
Zurück zum Beschluss aus Karlsruhe: Am Nutzen des beA scheint das Gericht nicht zu zweifeln. Es sei ein allgemeines Anliegen, den elektronischen Rechtsverkehrs zu fördern, dieser sorge für eine rechtssichere und schnellere Kommunikation mit den Gerichten und reduziere außerdem Porto- und Druckkosten. Jedenfalls in der Theorie, möchte sagen. Denn auf der anderen Seite kostet die komplizierte Bedienung des beA natürlich auch viel Arbeitszeit und Nerven.
Eine Befürchtung wird sich aber nicht bewahrheiten, wenn das beA in Betrieb geht. Nämlich die Frage, ob Anwälte über das beA jetzt rund um die Uhr erreichbar sein müssen. Hierzu stellt das Gericht klar:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangen die angegriffenen Regelungen auch keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen.
Somit wird es keineswegs so sein, dass beA-Dokumente stets in dem Augenblick als „zugestellt“ gelten, wenn sie ins Postfach einlaufen. Vielmehr muss der Anwalt den Posteingang offenbar nur in regelmäßigen Abständen prüfen und eben nicht ständig überwachen. Ich tippe mal darauf, dass es hier letztlich eine Parallele zur normalen Post gibt. Die muss ja auch seit jeher nur einmal täglich aus dem Briefkasten geholt werden (Aktenzeichen 1 BvR 2233/17).