Erhebliches juristisches Durchhaltevermögen benötigte eine 73-jährige Frau aus Uelzen, die von der Krankenkasse wegen ihrer Sehbehinderung einen Blindenhund genehmigt haben wollte, obwohl sie auf einen Rollator angewiesen ist.
Die Krankenkasse hielt den Blindenhund für unwirtschaftlich, außerdem bestritt sie die persönliche Eignung der Frau, die auch an Multipler Sklerose leidet. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte dafür wenig Verständnis. Immerhin hatten vier Gutachter festgestellt, dass die Frau mit einem speziell trainierten Hund erheblich leichter zurechtkommen würde als mit einem Langstock.
Weil die Krankenkasse trotzdem nicht nachgab, überzeugten sich die Richter auf dem Gerichtsflur selbst davon, wie gut die Klägerin noch gehen kann. Hierbei wurde deutlich, dass die Frau die nötige „Grundkonstitution“ hat.
In ihrem Urteil sahen sich die Richter auch veranlasst, die Krankenkasse an ihrer Pflicht zur humanen Krankenbehandlung zu erinnern. Die Kasse hatte im Vorfeld des Gerichtstermins bei der Hundeschule angerufen und versucht, diese von der körperlichen Ungeeignetheit der Klägerin zu überzeugen. Dies, so das Gericht, sei ein mehr als fragwürdiger Versuch, die Realisierung eines Leistungsanspruchs zu behindern (Aktenzeichen L 16/1 KR 371/15).