Etwas über das Ziel hinausgeschossen ist das Jobcenter Märkischer Kreis. Dessen Chef hatte einem Leistungsbezieher, der gleichzeitig als Beistand im Verein aufRECHT in Iserlohn tätig ist, ein 18-monatiges Hausverbot erteilt. Der Mann hatte im Juni im Wartebereich des Jobcenters ein Foto von einem Vordruck der Behörde gemacht.
Mit dem Bild verstieß der Mann zwar gegen das Fotografierverbot in den Räumen des Jobcenters. Allerdings rechtfertigt der Verstoß gegen die Hausordnung nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund keine derart harte Maßnahme. Die Aufnahme habe nicht zu einer „massiven oder nachhaltigen Störung des Geschäftsbetriebs“ geführt. Daher hätte es auch gereicht, das Hausverbot anzudrohen.
Auch die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018 hält das Gericht für unverhältnismäßig lang. Eine einmalige „Störung des Dienstbetriebs“ rechtfertige es keinesfalls, den Antragsteller für rund anderthalb Jahre von einer Tätigkeit als Beistand von Leistungsbeziehern auszuschließen.
§ 13 SGB X gibt jedem Leistungsbezieher unter anderem das Recht, bei Behördenterminen mit einem Beistand zu erscheinen (Aktenzeichen S 30 AS 5263/17 ER).