Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit dem Käuferschutz von PayPal befasst. Es ging in zwei Fällen um die Frage, ob Verkäufer trotzdem noch den Kaufpreis verlangen können, wenn PayPal den Käuferschutz bejaht und den Kaufpreis an den Käufer zurückgebucht hat.
Laut dem Grundsatzurteil ändert eine erfolgte Rückabwicklung über den Käuferschutz nichts an den wechselseitigen Ansprüchen von Käufer und Verkäufer. Das heißt: Selbst wenn der Käuferschutz gegriffen hat, muss der Verkäufer sich damit nicht abfinden. Er kann den Kaufpreis ganz normal vor Gericht einklagen – wenn er sich unrichtig behandelt fühlt.
Auf Käuferseite war das bisher ohnehin schon klar. Wenn ein Käufer, der entweder keine oder die falsche Ware erhalten hat, erfolglos um Käuferschutz bittet, ist ihm der Rechtsweg ganz eindeutig nicht abgeschnitten. Das muss dann aber, so das Gericht, umgekehrt auch für den Verkäufer gelten, wenn er im Streitfall den bereits erhaltenen Kaufpreis von PayPal wieder abgezogen erhält.
Problematisch wird das Ganze allerdings aus akademischen Gründen: Die Kaufpreisforderung war ja mit der Zahlung juristisch erfüllt und somit erloschen. Es fragt sich also, wie sie nach der Rückbuchung durch PayPal wieder aufleben kann. Der Bundesgerichtshof wählt den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung. Er nimmt eine stillschweigende Abrede zwischen den Vertragsparteien an, dass der Streitfall nicht abschließend durch PayPal geregelt werden kann. Immerhin, so das Gericht, prüfe PayPal den Sachverhalt nur „vereinfacht“.
Als enttäuschter Käufer darf man sich also darüber freuen, dass man über den Käuferschutz das Geld zurückbekommen hat. Das letzte Wort sprechen aber die Gerichte, wenn sich der Verkäufer damit nicht abfinden will (Aktenzeichen VIII ZR 83/16).